DEFINITIONEN
„Vereinbarung“: Vereinbarung, die sich aus Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertrag sowie sämtlichen zugehörigen Anlagen und Anhänge ergibt.
„Auftraggeber“: im Angebot / Vertrag angegebener Kunde.
„Schriftlich“ oder schriftliches Dokument“: jedwede schriftliche Mitteilung, die von einer zur Vertretung der Partei bevollmächtigten Person unterzeichnet wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf gedruckten Dokumenten, Faxe, E-Mails und anderen elektronischen Kommunikationsmittel.
„Verluste“: Sämtliche Vermögensminderungen. Einschließlich (jedoch nicht beschränkt auf) sämtlicher Ansprüche, Verluste, Verbindlichkeiten, Schäden, Klagen, Forderungen oder Ausgaben (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle angemessenen Anwaltsgebühren oder Kosten einer Klage, die einer Partei infolge von oder in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen)
„Angebot“: Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Sicherung und/oder Überwachungen durch Personelle und/oder mobile Sicherheitsdienstleistungen / Sicherheitstechnik / kombinierte Dienstleistungen.
„Vertrag“: Dienstleistungsvertrag zur Sicherheit und/oder durch personelle und/oder mobile Sicherheitsdienstleistungen / Sicherheitstechnik / kombinierte Dienstleistungen.
„Dienstleistungsentgelt“: Entgelt, das NOVO Security dem Auftraggeber für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen gemäß Angebot / Vertrag in Rechnung stellt. Das Entgelt kann sich in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung ändern.
„Kombinierte Dienstleistungen“: Kombination von personelle und/oder mobiler Sicherheitsdienstleistung mit Sicherheitstechnik.
„Dienstleistungen“: Sicherheitsdienstleistungen, die von NOVO Security im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen sind.
„NOVO Security“: das im Angebot / Vertrag angegebene NOVO Security-Unternehmen.
1 PRÄAMBEL
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten nur für zweiseitige Unternehmergeschäfte, also Geschäfte, welche NOVO Security mit Unternehmen iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG abschließt. Auf Grundlagen dieser Vereinbarung verpflichtet sich NOVO Security zur Sicherung und/oder Bewachung des im Vertrag festgelegten Objekts/der im Vertrag festgelegt Objekte durch Erbringung der nachfolgenden Dienstleistungen.
2 DIENSTLEISTUNGEN
Der Umfang und die Art der Sicherheitsdienstleistung werden im Vertrag bzw. im Angebot definiert und können sowohl Einzelleistung als auch kombinierte Dienstleistungen sein:
3 REGELUNGEN ZU UMFANG UND DÜRCHFÜHRUNG PERSONELLER UND/ODER MOBILER SICHERHEITSDIENSTLEISTUNG
Ausrüstung: Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialen und/oder Dokumentationen, die von NOVO Security bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von NOVO Security, sofern zwischen den Parteien andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Vom Auftraggeber beigestellte Geräte: Für die Qualität und insbesondere die Funktionsfähigkeit von vom Auftraggeber beigestellten Geräten oder Materialien ist allein der Auftraggeber verantwortlich, sodass NOVO Security dafür nicht haftet und dafür auch nicht Gewähr zu leisten hat. Eine Warnpflicht von NOVO Security ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
Sperrmittel und Hinweisschilder: Die zur Leistungserbringung erforderlichen Sperrmittel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Stehen die Objektsperrmittel zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht zur Verfügung können diese vom Aufraggeber persönlich oder per eingeschriebenen Brief dem jeweiligen NOVO Security Büro übermittelt werde. Soweit sich NOVO Security zur Abholung der Sperrmittel bereit erklärt, so erfolgt die Abholung/ Zustellung/ Retournierung der Sperrmittel durch einen Mitarbeiter stets kostenpflichtig. Abholung und Zustellungen von Objektsperrmittel durch einen Mitarbeiter erfolgt zum Stundensatz (je angefangener Stunde). Für Sperrmittelverlust sowie für Beschädigung von Sperrmittel und Schlössern durch NOVO – MitarbeiterInnen haftet NOVO Security im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen. NOVO Security ist berechtigt, für die Dauer der Vereinbarung auf bzw. am Standort des Auftraggebers die üblichen Hinweisschilder, versehen mit dem Firmenlogo der NOVO Security, anzubringen.
Anweisungen des Auftraggebers: NOVO Security ist nicht verpflichtet, andere Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen als solche, die sich aus dem Vertag ergeben oder in der Besonderen Dienstanweisung spezifiziert sind. Sollte der Auftraggeber während der Durchführung der Dienstleistungen Anweisungen geben, die außerhalb der Besonderen Dienstanweisung liegen und die Durchführung der Dienstleistungen ändern oder beeinträchtigen, so trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für sämtliche Konsequenten aus diesem Anweisungen und hat NOVO Security diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. NOVO Security haftet nicht für Schäden, die auf unvollständige oder ungenaue Angaben oder Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind.
Anpassungen und Ergänzungen der Dienstleistungen: Vorbehalten der Bedingungen dieser Vereinbarung kann jede Partei angemessene Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen durch diesbezügliche schriftliche Ergänzungen nach Ansicht von NOVO Security eine Anpassung des Dienstleistungsentgelt oder dieser Vereinbarung erfordern, hat NOVO Security den Auftraggeber von diesen erforderlichen Anpassungen des Dienstleistungsentgelt zu unterrichten. Die Parteien haben nach Treu und Glauben (§914 ABGB) über sämtliche geforderte Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgeltes oder dieser Vereinbarung zu verhandeln. Damit Änderungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelt und/oder Dieser Vereinbarung verbindlich für die Parteien sind, müssen sämtliche Anpassungen und/oder
Änderungen schriftlich vereinbart werden. Wird keine solche Vereinbarung erzielt, bleiben die Dienstleistungen, das Dienstleistungsentgelt und diese Vereinbarung unverändert. Es wird darauf hingewiesen, dass NOVO Security-MitarbeiterInnen, welche die Dienstleistungen erbringen, nicht dazu berechtigt sind, Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen zu akzeptieren. NOVO Security ist berechtigt, diese Vereinbarung im Bedarfsfall so abzuändern, dass die Einhaltung gesetzlicher Regelung – welche für die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen gelten – gewährleistet ist. Solche Abänderungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, es sei denn es wird ihnen ausdrücklich schriftlich binnen zehn (10) Werktagen nach ihrer Mitteilung widersprochen. Im Falle eines Widerspruchs ist NOVO Security berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund gemäß nachstehendem Artikel 13 zu kündigen.
Allgemeine Dienstausführung: Die Leistung werden, soweit diese außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der NOVO Security erbracht werden und soweit es sich nicht um Technikleistungen handelt, durch uniformierte, mit den vereinbarten technischen Hilfsmitteln ausgestattetes, Sicherheitspersonal durchgeführt. Im Revierdienst werden die mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitabständen bei jedem Rundgang vorgenommen. Bei unvorhersehbaren Hindernissen (Verkehrslage, Witterungseinflüssen u.ä.) kann von einzelnen Rundgängen um den damit verbundenen Kontrollen Abstand genommen werden, ohne dass der Auftragsgeber hieraus eine Entgeltminderung geltend machen könnte.
Personal: Bei den Personal, das die Dienstleistung erbringt, handelt sich entweder um NOVO Security – MitarbeiterInnen oder Subunternehmer, die von NOVO Security beschäftigt werden. NOVO Security darf das Personal, dem die Dienstleistungen zugewiesen werden. Der Auftraggeber kann einen Wechsel des NOVO Security Personal fordern, aber NOVO Security bestimmt nach eigenem alleinigem Ermessen die Maßnahmen, die aufgrund einer solchen Forderung ergriffen werden. Forderungen des Auftraggebers nach einem Personalwechsel haben schriftlich zu erfolgen und die Gründe für die Forderung eines solchen Wechsel zu beinhalten.
Abwerbeverbot: Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass er – falls er während der Dauer dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach ihrer Beendigung direkt oder indirekt eine Person einstellt, die bei NOVO Security angestellt ist oder war und die dafür eingesetzt wird oder wurde, Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen – NOVO Security eine Summe in der Höhe des 10 – fachen des zuletzt bezahlten monatlichen Dienstleistungsentgelts für jede dieser angestellten Personen bezahlt. Dies in Anerkennung der Kosten, die NOVO Security für die Einstellung und Ausbildung dieser Person entstanden ist. Die Parteien erkennen an, dass es sich hierbei um eine rechtmäßige Vorausschätzung der Kosten für den Verlust von NOVO Security und nicht um eine Strafe handelt.
Subunternehmer: NOVO Security kann auf Subunternehmer zurückgreifen, um einige oder alle Dienstleistungen zu erbringen. NOVO Security übernimmt die Verantwortung für diese Subunternehmer – vorbehalten der in dieser Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen.
Kurzfristige Dienstleistungen: Bei kurzfristigen Bestellungen personeller Dienstleistungen durch den Aufraggeber mit einer Vorlaufzeit von weniger als 72 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72 Stunden der vereinbarte Stundensatz mit einem Aufschlag von 25% verrechnet. Bei Bestellung mit einer Vorlaufzeit von weniger als 72 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72 Stunden der vereinbarten Stundenzeit mit einem Aufschlag von 50% verrechnet. Die Verrechnung der Leistung erfolgt nach tatsächlichen Stundenaufwand, mindestens jedoch 6 Stunden pro Mitarbeiter und Schicht. Befindet sich der Ort der Leistungserbringung 20 oder mehr Kilometer vom nächstgelegenen NOVO Security Standort entfernt, wird zusätzlich die An- und Abfahrtzeit sowie das amtliche Kilometergeld verrechnet.
Stornokosten: Storniert der Auftraggeber von ihm beauftragte Leistungen 96 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im Umfang von 25% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumen verrechnet. Storniert der Auftraggeber vom ihm beauftragte Leistungen von 48 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im Umfang von 50% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumen verrechnet.
Unrichtige Mängelbehebungen: Erhebt der Auftraggeber unrichtige Mängelbehauptungen, so hat er NOVO Security die Kosten für die Feststellung der Mangelfreiheit, insbesondere die Fahrt- und Personalkosten zu erstatten.
4 REGELUNGEN FÜR KAUF UND INSTALLATION VON SICHERHEITSTECHNIK BZW. KOMBINIERTE DIENSTLEISTUNGEN
Die Lieferung der Anlage erfolgt an die vom Auftraggeber bekannte gegebene Adresse und zum vereinbarten Zeitpunkt. NOVO Security ist berechtigt, sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen des Lieferzeitpunktes vorzunehmen. Darüber wird NOVO Security den Auftraggeber unverzüglich informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage zum vereinbarten Lieferzeitpunkt abzunehmen. Er hat darüber hinaus zu Sorge zu tragen, dass die Installation der Anlage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals von NOVO Security oder seiner Subunternehmer erfolgen kann. Der Aufraggeber haftet NOVO Security für sämtliche durch seinen Annahmeverzug verursachten Aufwendungen. NOVO Security sorgt bei Inbetriebnahme der Anlage und damit zusammenhängenden sicherheitstechnischen Komponenten für die volle Funktionsfähigkeit der Installationen. Vor Inbetriebnahme und Abnahme überzeugt sich der Auftraggeber von der einwandfreien Funktion der technischen Dienstleistung. Die Funktion wird auf einer Abnahmebescheinigung protokolliert, die vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist. Der Abnahme der Leistung steht es gleich, wann der Auftraggeber nach Abschluss der technischen Arbeiten nicht innerhalb von 8 Tagen die Mangelhaftigkeit rügt.
Vor Beistellung der Geräte wird der Umfang der vorzunehmenden technischen Installationen zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. Zeichnungen oder Skizzen können hierbei zur besseren Anschaulichkeit der eingesetzten Technik dienen. Es werden hierbei keine definierten Wirkungsbereiche bzw. keine definierte Wirkungsweise der eingesetzten Technik dargestellt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche bautechnischen Voraussetzungen für die Installation der vorbezeichneten technischen Anlagen gemäß den Anforderungen von NOVO Security zu schaffen. Ebenso werden im Rahmen der Installationsarbeiten festgestellte notwendige bauliche Zusatzleistungen vom Auftraggeber nach Mitteilung kurzfristig ausgeführt. Eventuelle mit dem bauseitigen Veränderungen verbundene öffentliche-rechtliche Genehmigungen wird der Auftraggeber seinerseits einholen. NOVO Security wird den Auftraggeber dabei unterstützen und diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
Aufgrund von bautechnischen Arbeiten dem Auftraggeber entstehende oder sonstige aus dessen Sphäre stammende zeitliche Verzögerungen sind diesem zuzurechnen, schließen Ansprüche gegen NOVO Security aus und können zu durch den Auftraggeber zu tragenden Mehrkosten führen.
Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass NOVO Security oder von NOVO Security eingesetzt Dritte jederzeit die Möglichkeit hat/haben, das Objekte und alle notwendigen Räume zur Durchführung erforderlicher Arbeit zu betreten.
Mit de Installation der Anlage verbundene Wanddurchbrüche/Borlöcher u.a. sind, soweit zumutbar und/oder mit geringer Kostenaufwand verbunden, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Auftraggeber bzw. zu schließen. Im Rahmen der Installation oder des Rückbaus entstehenden optisch Abweichungen (z.B. ausgeblichene Farbe oder Tapete) sind NOVO Security nicht zuzurechnen und von NOVO Security daher auch nicht zu beseitigen.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von NOVO Security installierten technischen Komponenten stets ausreichend mit Strom versorgt werden und NOVO Security die für die auszuführenden Leistungen notwendigen Telekommunikations- uns sonstigen Anschlüssen zur Verfügung gestellt werden. Die mit der Versorgung der technischen Installationen verbundenen Betriebskosten trägt der Aufraggeber.
Ist eine fehlende oder nicht volle Funktionsfähigkeit der Anlage darauf zurückzuführen, dass der Auftraggeber unrichtige oder nicht vollständige Informationen zu den Gegebenheiten am Standort erteilt hat, so ist eine Haftung von NOVO Security ausgeschlossen und hat der Auftraggeber NOVO Security sich daraus ergebenen Mehrkosten zu ersetzen.
Die von NOVO Security installierten Produkten sind entsprechend den einschlägigen Ö DIN EN Normen gegen Überspannung durch einen Feinschutz gesichert und geprüft. Die Norm setzt voraus, dass auch bauseits ein entsprechender Überspannungsschutz (Grobschutz, Erdungs- und Potentialausgleichsmaßnahmen) vorhanden ist, die bauseitigen Voraussetzungen hat der Auftraggeber zu schaffen und liegen in seinem Verantwortungsbereich. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass fehlender oder unvollständiger Überspannungsschutz ein erhöhtes Ausfallrisiko beim Auftreten von Überspannung bedeutet, wofür NOVO Security keine Verantwortung und Haftung übernimmt.
Gewährleistung bei Kauf: Für die jeweiligen Produkte und Komponenten akzeptiert der Auftraggeber ausdrücklich, dass die zwischen NOVO Security und ihren Lieferanten vereinbarten Gewährleistungsfrist analog zur Anwendung kommen.
Rückstellung bei kombinierten Dienstleistungen: Nach Ende der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber in Absprache mit NOVO Security zur Rückstellung der von NOVO Security zur Verfügung gestellten Anlagen in vertragsgemäßem Zustand binnen 14 Tagen verpflichtet.
5 REGELUNGEN FÜR DIE INSTANDHALTUNG DER ANLAGE(N) BEI KOMBINIERTEN DIENSTLEISTUNGEN
Die Instandhaltung beinhaltet die technische Überprüfung der Anlage verbunden mit einem gegeben falls erforderlichen Austausch von als verschlissen festgestellten Anlagenkomponenten sowie defekten technischen Bauteilen. Nicht inkludiert im Dienstleistungsentgelt sind Verbrauchsmaterialien, wie insbesondere auszutauschende Akkus, welche dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werde. Zusätzlich vom Auftraggeber gewünschte Servicearbeiten wird NOVO Security werde. Zusätzliche vom Auftraggeber gewünschte Servicearbeiten wird NOVO Security unter Übermittlung eines schriftlichen Angebot auf Kosten des Auftraggebers ausführen.
Sollte ein Mangel oder Defekt an den technischen Einrichtungen von NOVO Security festgestellt werden, so steht NOVO Security eine angemessene Reaktionszeit zur Behebung des festgestellten Mangels oder Defekt offen. Bis zur Behebung ist NOVO Security zu zumutbaren Erstmaßnahmen berechtigt. Die in diesem Rahmen möglichen, für NOVO Security angemessenen Erstmaßnahmen können dabei unvollständigerer (Provisorium) und anderer Art als die ursprüngliche vertraglich vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen und auch zeitlich begrenzt sein.
NOVO Security wird während der Laufzeit dieser Vereinbarung stets dann Instandsetzungsarbeiten ausführen, wenn diese aufgrund von festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der Anlage geboten ist
Ausgenommen von der Instandhaltungspflicht von NOVO Security (und daher gesondert zu bezahlen) sind vom Auftraggeber oder einem Dritten zu vertretende Ausfälle oder Störungen der Anlage, die auf ein schuldhaftes (fahrlässiges oder vorsätzliches) Verhalten zurückzuführen sind oder auf Ereignissen, für die ein Versicherungsschutz besteht.
Rufbereitschaftsdienst: Ein Rufbereitschaftsdienst von NOVO Security ist nicht Bestandteil der geschuldeten Dienstleistung und vom Auftraggeber gesondert zu beantragen.
6 REGELUNGEN FÜR DIE WARTUNGEN DER ANLAGE(N)
Die Regelungen für Wartung kommen beim Kauf und Installation von Sicherheitstechnik nur dann zur Anwendung, wenn eine entsprechende Regelung im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die jährliche bzw. regelmäßige Wartung beinhaltet sämtliche mit der Überprüfung der Anlage verbundene Aufwendungen, welche im Detail im Vertrag geregelt sind.
Nicht in der Wartungs- und Inspektionstätigkeiten enthalten Leistungen sind jedenfalls:
- Verbrauchsmaterialen, wie insbesondere auszutauschende Akkus
- Vom Auftraggeber zusätzlich gewünschte Spezialstatistiken
- Hilfsmittel wie Leitern, Gerüste oder Hebebühne
- Notwendige bauliche Nebenarbeiten wie Maurerarbeiten, Schlosserarbeiten,
- Entfernen/Anbringen von Verschalungen und Hohldecken
- Entsorgung von Verbrauchs- oder Tauschmaterialien
- Besondere Aufwendung durch die nicht Zugänglichkeit von Anlagen oder Anlagenteilen
- Mehrleistungen aufgrund von Änderungen oder Neuerungen behördlicher Vorschriften, welche nach dem Inkrafttreten des Dienstleistungsvertrages Gültigkeit erlangen
- Die Vergütung sonstiger Arbeiten, welche nicht in den Pflichtenkreis von NOVO Security fallen
Die angeführten, nicht beinhalteten Leistungen, werden von NOVO Security im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten über gesonderten Auftrag durchgeführt. Die Verrechnung erfolgt zu den jeweiligen gültigen Regiestundensätzen. Eine Rufbereitschaftsdienst von NOVO Security ist nur dann Bestandteil der geschuldeten Dienstleistung, sofern dieser im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
7 DIENSTLEISTUNGSENTGELT
Dienstleistungsentgelt: Der Auftraggeber ist verpflichtet, NOVO Security für die Erbringung der Dienstleistung gemäß diesem Vertrag ein Dienstleistungsentgelt zu bezahlen. Werden Leistungen an Feiertagen durch Personal erbracht, für das ein entsprechender Stundensatz vereinbart wurde, so ist eine Feiertagszuschlag in Höhe von zusätzlich 100% des vereinbarten Stundensatz zu errichten. Für Leistungen am 24. Und 31. Dezember ist ein zusätzlicher Zuschlag von 100% des vereinbarten Stundensatzes zu errichten.
Anpassungen des Dienstleistungsentgelts: NOVO Security ist berechtigt das Dienstleistungsentgelt um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt anzupassen, welcher durch die Unabhängige Schiedskommission beim Bundesministerium für Dienstleistung und Wirtschaftsstandort (BMDW) oder durch eine an deren Stelle tretende Einrichtung wird, zumindest aber um jenen Prozentsatz, welcher der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne im Bewachungsgewerbe entspricht.
NOVO Security ist gleichzeitig berechtigt, das Dienstleistungsentgelt um 0,6% zu erhöhen, um Kostensteigerungen für Objektschutzleistungen, die eingesetzte Technik und Systeme sowie die laufenden Kosten zu decken. Darüber hinaus ist NOVO Security berechtigt die Dienstleistungsgebühr während der Laufzeit dieses Vertrages mit einer Frist von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber anzupassen, falls die Kosten von NOVO Security für die Erbringung von Dienstleistungen oder Produkten aufgrund folgender Umständen steigen gestiegene Kosten im Zusammenhang mit Ausrüstungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf sicherheitstechnischen Geräten, Fahrzeuge usw.) und/oder anderen Produktionskosten Änderungen der Versicherungsprämien, Änderungen von Gesetzen oder Vorschriften, die sich auf die Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen oder Produkten im Rahmen dieses Vertrags auswirken. In Schaltjahr (29.02) wird das Dienstleistungsentgelt im Monat Februar um 1/28 erhöht.
Rundgangs Auswertungen: Vom Auftraggeber angeforderte Rundgangs Auswertungen im Revierdienst sind kostenpflichtig.
Umsatzsteuer und andere Steuern: Sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung zahlbaren Beträgen sind Nettopreise. Alle auf die Preise anfallenden Abgaben, Gebühren und Steuern- insbesondere die Umsatzsteuer – sind in der jeweils geltenden Höhe vom Auftraggeber zu tragen.
8 RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNG
Zahlung des Dienstleistungsentgelts: Der Auftraggeber erhält für laufende erbrachte Leistungen – so weit im Vertrag nicht andere vereinbart – monatlich eine Rechnung, die 10 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzüge an die Rechnung angegebene Überweisungsadresse zu bezahlen ist Für einmalige bzw. unregelmäßig erbrachte Leistung erfolgt die Rechnungslegung jeweils nach Abschluss der zusammenhängenden (Teil-) Leistungen. Das Versäumnis seitens des Auftraggebers, einen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen, wird als wesentliche Verletzung durch den Auftraggeber betrachtet. Verzugszinsen von 10% p.a. werden auf Beträge aufgeschlagen, die nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt werden. Der Auftraggeber muss NOVO Security schriftlich über jedweden Einwand bezüglich des Rechnungsbetrags innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Rechnungserhalt benachrichtigen; andernfalls gelten sämtliche Streitigkeiten als erledigt. Für den Fall, dass NOVO Security Klage erheben oder Inkassodienste beauftragen muss, um Beträge einzufordern, die NOVO Security im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldet werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Anwaltsgebühr und anderen klagen- und Inkassokosten, die NOVO Security dadurch entstehen, zu bezahlen.
Soweit der Auftraggeber nach Rechnungslegung durch NOVO Security hinsichtlich der gelegten Rechnung eine Änderung der Rechnungsadresse oder des Rechnungsempfängers wünscht, obwohl die ausgestellte Rechnung entsprechend den vom Auftraggeber erteilten Angaben erstellt wurde, hat der Auftraggeber für die Änderungen ein Verwaltungsentgelt von EURO 50,00 zu leisten.
Aussetzung: Im Falle eines Zahlungsverzugs kann NOVO Security die Durchführung der im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen aussetzen, und zwar nach einer mindestens zehn (10) Tage zuvor erfolgten schriftlichen Mitteilung. Die Aussetzung entbindet den Auftraggeber von keinerlei Verpflichtungen, die er gemäß dieser Vereinbarung hat.
9 HAFTUNG
Haftung für Verluste und Schäden: Die Haftung von NOVO Security für Verlust und Schäden des Auftraggeber sowie jede andere Haftung im Rahmen dieser Vereinbarung sind gemäß diesen Artikel 9. Beschränkt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der Dienstleistungsentgelt die Bewertung der Risiken und Gefahrpotenziale auf Grundlagen der vom Auftraggeber gelieferten Informationen widerspiegelt und dass die Vereinbarung und der Arbeitsumfang an die Bedingung geknüpft sind, dass die Haftung von NOVO Security im Rahmen dieser Vereinbarung so beschränkt ist, wie hierin festgelegt. Dementsprechend setzt eine Schadenersatzpflicht von NOVO Security voraus, dass die eingetragenen Schäden während und im ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung von NOVO Security bzw. ihr als Erfüllungshilfen zuzurechnenden Personen grob schuldhaft (grobe Fahrlässigkeit oder Verlust) verursacht wurden.
Ausschluss von indirekten Schäden, Folgeschäden und Verspätungsschäden: Eine Schadenersatzpflicht von NOVO Security ist auf den Einsatz des unmittelbaren positiven Schaden beschränkt. Der Einsatz eines entgangenen Gewinn, eines reinen Vermögensschadens (also rein finanziellen Verlusten, Verlusten von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen), von Folgeschäden, mittelbaren Schäden, Drittschäden oder Verspätungsschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn NOVO Security über die Möglichkeit solcher Verluste und Schäden informiert wurde. Auch für Folgeschäden oder Kosten, welche durch Störung oder Ausfall des Fernsprech- oder sonstigen Anschlussnetzes, die zur Verfügung gestellte SIM-Karte oder die Telefon- bzw. Sendeanlage des Aufraggeber entstehen, haftet NOVO Security nicht.
Haftungshöchstgrenze: Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung darf die Verpflichtung seitens NOVO Security zur Entschädigung des Auftraggebers im Rahmen dieser Vereinbarung unter keinen Umständen eine Gesamtsumme des gesamten Dienstleistungsentgelt, das vom Auftraggeber im Laufe eines Jahres gezahlt wurde, maximal jedoch einen Betrag in Höhe von EURO 1.000.000 (Haftungshöchstgrenze) überschreiten. Abweichend davon gilt für Revierstreifendienstleistungen eine Haftungshöchstgrenze von EURO 100.000. Diese Höchstbeträge beziehen sich auf den gesamten Sachschaden und alle Personenschäden des konkrete, einzelnen Schadensfalls. Die Haftung der NOVO Security ist jedenfalls mit einer 2-fachen Maximierung dieser Summe für alle Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die Haftung der NOVO Security beschränkt sich bei Sachschäden in Jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.
Deckungssummen (Sublimits): Ergänzend zu den oben angeführten Deckungssummen gelten folgende Sublimits
EURO 1.000.000 bei Personen- und Sachschäden
EURO 50.000 bei Abhandenkommen bewachten Sachen
EURO 50.000 bei Vermögensschäden
EURO 50.000 bei Abhandenkommen/Verlust überlassener Sperrmittel
EURO 50.000 bei Vermögensschäden aufgrund Verletzung des Datenschutzes
Benachrichtigungsfrist für Forderungen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und Sachschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von NOVO Security unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von fünf (5) Werktagen (wobei Samstag. Sonntag und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet werden) nach Eintritt des Schadenfalls (Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalls), schriftlich anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von drei (3) Monaten nach Eintritt des Schadenfalls (Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalls) gerichtlich geltend zu machen.
Garantie: NOVO Security schuldet ein bloßes Bemühen und keinen Erfolg der Dienstleistung. Soweit im Angebot / Vertrag nicht anderweitig vereinbart, wird NOVO Security nicht als Sicherheitsberater engagiert. NOVO Security gibt keinerlei Zusicherungen – also weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Zusicherung – , dass eine Dienstleistungen Verlust oder Schäden verhindern. Eine Warnpflicht von NOVO Security ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. NOVO Security schuldet dem Auftraggeber die Wartung und Instandhaltung der Anlage gemäß Artikel 5 und 6, garantiert darüber hinaus aber keine durchgängige Funktionsfähigkeit der Anlage und umso weniger Ergebnisse der Dienstleistungen und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die Sicherheit an dem Standort des Auftraggebers (den Standorten).
10 ANSPRÜCHE DRITTER
Schad- und Klagloshaltung: Der Auftraggeber hält NOVO Security hinsichtlich sämtlicher Ansprüche schad- und klaglos, die Dritte gegenüber NOVO Security geltend machen, es sei dem diese Ansprüche ergeben sich aus einer grob fahrlässigen Handlung, Vorsatz oder Unterlassung seitens NOVO Security bzw. ihr als Erfüllungshilfen zuzurechnenden Personen. NOVO Security ist nicht verpflichtet, den Kunden für Ansprüche Dritte zu entschädigen.
11 VERSICHERUNG
Versicherung: NOVO Security hält während der gesamten Dauer dieser Versicherung eine Haftpflichtversicherung für jene Haftung aufrecht, die NOVO Security im Rahmen dieser Vereinbarung Artikel 9 treffen kann, wobei die Höhe der Deckungssumme und die Versicherungsbedingungen im alleinigen freien Ermessen von NOVO Security stehen. Die von NOVO Security abgeschlossene Haltpflichtversicherung deckt keine Verluste und Schäden ab, die sich aus den Handlungen oder Unterlassung des Auftraggebers ergeben. Auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers wird NOVO Security dem Auftraggeber binnen angemessener Frist eine Versicherungsbestätigung vorweisen, die die oben angegebene Deckung belegt.
12 KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
Vorzeitige Kündigungsgründe: Jede Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos mittels eingeschriebenen Briefs an die jeweils andere Partei kündigen. Als wichtiger Grund zählt insbesondere die Verletzung einer der vertraglichen Hauptleistungspflichten, ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex oder gegen „Wichtige Gründe“ für NOVO Security umfassen ohne Einschränkung: sämtliche wesentlichen oder anhaltenden geringfügigen Verletzungen durch den Auftraggeber in Bezug auf seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung, insbesondere auch der Zahlungsverzug mit zumindest einer Zahlung, die Kündigung oder eine wesentliche Abänderung einer Versicherungsdeckung von NOVO Security, die für die Vereinbarung relevant ist, eine Abänderung der geltenden Gesetze oder Vorschriften, die eine wesentliche Auswirkung auf die Verpflichtung von NOVO Security im Rahmen dieser Vereinbarung hat oder zu einer wesentlichen Änderung dieser Verpflichtung führt, eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers, insbesondere bei Moratoriums-Vereinbarung, Zahlungseinstellungserklärungen, Abweisung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Vorlage des Vermögensverzeichnisses gem. §47 EO, außergerichtlichem Ausgleich, Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung (ausgenommen für den Zeitraum von sechs Monaten nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern mit der Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährdet ist und für die Vertragsauflösung auf Seiten der NOVO Security kein wichtiger Grund besteht) oder jedwede Handlung, Unterlassung oder jedwedes Verhalten des Aufraggebers, das nach angemessener Meinung von NOVO Security das Geschäft oder die Reputation von NOVO Security in Misskredit bringt oder bringen könnte, falls bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass der Auftraggeber auf eine Sanktionsliste gesetzt wurde.
In Bezug auf Sanktionen: Wenn es für NOVO Security ungesetzlich ist oder wird oder gegen ein Gesetz, eine Ermächtigungsgesetzgebung, eine Erlass oder eine Verordnung in Bezug auf Sanktionen verstößt, eine ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, oder wenn der Kunde oder seine direkter oder indirekter Eigentümer in eine Sanktionsliste aufgenommen wird:
- Kann NOVO Security nach eigenem Ermessen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag sofort einstellen und/oder diesen Vertag kündigen.
- Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass NOVO Security gegenüber dem Kunden nicht für Verluste (einschließlich Folgeschäden), Schäden oder Verzögerungen haftet, die sich daraus ergeben, dass NOVO Security die Erfüllung ihrer Verpflichtungen einstellt und/oder diesen Vertrag kündigt.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bezahlung aller Dienstleistung, die bis zum Beendigungsdatum in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erbracht werden. Falls die Beendigung dieser Vereinbarung auf eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber zurückzuführen ist, hat der Auftraggeber NOVO Security sämtliche durch diese Verletzung entstehenden Kosten zu erstanden.
Bei Aufgaben: (Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu bewachenden Standortes kann der Auftraggebers das Vertragsverhältnis mit eingeschriebenen Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats kündigen. Bei bloßer Standortverlegung ist die Kündigung des Vertrages unzulässig. Im Falle der Standortverlegung sind die Leistungen am neuen (verlegten) Standort fortzusetzen, wobei etwaige, sich aus der Neuinstallation einer von diesem Vertrag umfassten, sicherheitstechnischen Anlagen ergebende Kosten, vom Auftraggeber zu tragen sind.
Entbindung von der Leistungserbringung: Nach Beendigung dieser Vereinbarung schuldet NOVO Security keine weiteren Leistungen aus dieser Vereinbarung. NOVO Security darf nach Beendigung der Vereinbarung das vertragsgegenständliche Objekt/die vertragsgegenständlichen Objekte betreten, um sämtliche Geräte, Materialien, Software und/oder Dokumente (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das Abrufen und/oder Zerstören von elektronischen Dokumenten und Daten), die NOVO Security gehören, anzuholen.
Beendigung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit: NOVO Security hat das Recht, den Vertrag jederzeit und ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung einer Frist von 120 Tagen schriftlich zu kündigen.
13 BEFREIUNGSGRÜNDE
Höhere Gewalt: Folgende Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessene Kontrolle einer Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugenführungen oder Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf sowie Mängel oder Verspätungen bei Lieferungen durch Subunternehmer, die durch einen in diesem Artikel genannten Umstand verursacht wurde.
Benachrichtigung: Diejenige Partei, die eine Befreiung gemäß Artikel 13 beanspruchen möchte, hat die jeweils andere Partei unverzüglich über das Ereignis und über den Wegfall des betreffenden Umstands zu unterrichten.
Befreiung des Auftraggebers: Sofern Befreiungsgründe den Auftraggeber treffen, so hat dieser jedenfalls NOVO Security die daraus resultierenden Kosten für Personal, Subunternehmern und Geräten zu erstatten.
Befreiung von NOVO Security: Die Leistungspflicht von NOVO Security ruhen, soweit NOVO Security an der Leistung wegen eines Befreiungsgrundes gehindert ist. Wird durch diese Umstände die Leistung unmöglich, so befreit diese NOVO Security von der Leistungspflicht.
Beendigung in Verbindung mit Befreiung: Unbeschadet anders laufender Bestimmungen dieser Vereinbarung hat jede Partei das Recht, diese Vereinbarung und die Dienstleistung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei zu beenden, wenn sich die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen aus einem der in Artikel 13 dargelegten Befreiungsgründen um mehr als dreißig (30) Tagen verzögert.
14 VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
Vertrauliche Informationen: Die Partei haben sämtliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen in Verbindung mit dieser Vereinbarung offenbart werden, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn eine Offenbarung ist zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen und der Erfüllung anderer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der offenbarenden Partei zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich bezeichnet wurde oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Offenbarung von der empfangenden Partei vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass alle von NOVO Security verwendeten Unterlagen wie Dienstpläne, Dienstanweisungen und Formulare stets vertrauliche Informationen zu betrachten sind und durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden. Keine der Parteien hat im Rahmen dieser Vereinbarung eines Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die ohne Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich werden, sich vor dem Zeitpunkt der ersten Offenbarung im Rahmen dieser Vereinbarung bereits im Besitz der jeweils anderen Partei befanden, von der jeweils anderen Partei entwickelt werden, ohne dass diese dafür vertrauliche Informationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie von der offenbarenden Partei erhalten hat, ohne Einschränkung von einem Dritten erhalten werden, von dem die jeweils andere Partei vernünftigerweise annehmen kann, dass es ihr freisteht, solche Inforationen ohne die Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der offenbarenden Partei bereitzustellen, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenbarenden Partei offenbart werden, oder die infolge einer Anordnung oder Anforderung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen Regierungsbehörde offenbart werden. Unbeschadet des Vorstehenden kann NOVO Security vertrauliche Informationen zwischen allen relevanten Unternehmen der NOVO Security Gruppe weitergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass NOVO Security im Sinne der Bestimmungen des § 93.3 Telekommunikationsgesetz sowie gemäß EN 50518 berechtigt ist, ein- und ausgehenden Telefongespräche aufzuzeichnen und im Bedarfsfall an Sicherheitsbehörden und/oder Gericht weiterzugeben.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch NOVO Security erfolgt ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem DSG. Daten des Auftraggebers werden nur so weit verarbeitet, als die Verarbeitung zur Erfüllung vertraglicher oder rechtlicher Pflichten erforderlich ist (Art 6 Abs 1 lit b und c DSGVO), die Verarbeitung im Rahmen von Interessenabwägungen zur Wahrung berechtigter Interessen von NOVO Security erforderlich ist (Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO) oder der Auftraggeber in die Verarbeitung eingewilligt hat (Art 6 Abs 1 li a DSGVO). Eine entsprechende Einwilligung kann der Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dem Auftraggeber stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Rechte auf Auskunft, Berechtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde zu. Weiterführende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den einzelnen Verarbeitungsvorgängen, der Dauer der Datenspeicherung, den Empfängern der Daten und den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ihm NOVO Security die Datenschutzinformation unverzüglich auch postalisch übermitteln.
15 GEISTIGES EIGENTUM
Dem Auftraggeber stehen keinerlei Rechte zur Nutzung der Marken, Produktnamen und anderen Markennamen zu, deren Inhaber NOVO Security ist und die für oder in Verbindung mit den nach diesem Vertrag erbrachten Dienstleistungen stehen. Dem Auftraggeber stehen keine Zugangs- oder Nutzungsrechte an den von NOVO Security für die Erbringung der aus diesem Vertrag geschuldeten Dienstleistungen verwendeten Backoffice-Produktionssystemen und der entsprechenden Software zu. NOVO Security bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit Eigentümer sämtlicher Hardware, Ausrüstung, Tools sowie der zugehörigen Software und Dokumentationen, die in den Räumlichkeiten des Auftragsgeber zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen installiert bzw. vorgehalten werden. Allfällige daran bestehende Nutzungsrechte des Auftragsgebers enden spätestens mit dem Ende der Vertragslaufzeit.
Entwickelt NOVO Security zur Erfüllung ihre Pflichten aus diesem Vertag eine Software, so verbleit – soweit keiner besondere Vereinbarungen getroffen wurde – das geistige Eigentum an dieser Software bei NOVO Security. Dem Auftraggeber wird während der Vertragslaufzeit einer Lizenz zur Nutzung der Software, die mit Ende der Vertragslaufzeit ebenfalls endet. Auch das geistige Eigentum an Liefergegenständen, Ausführungsunterlagen, Plänen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstige Unterlagen, die von NOVO Security beigestellt oder entwickelt worden sind, bleibt – soweit nichts anderes vereinbart sein sollte – bei NOVO Security. Deren Verwendung – insbesondere durch Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung -, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von NOVO Security zulässig. Die Pflicht des Aufraggebers zur Vertraulichkeit bezieht sich insbesondere auch auf im Zusammenhang mit diesem Vertag erlangte Kenntnisse betreffend geistiges Eigentum von NOVO Security.
Digitale Dienstleistungen: Für bestimmte Dienstleistungen kann NOVO Security dem Kunden digitale Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Der Kunde erhält hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz für den Zugang zu und die Nutzung von solchen digitalen Dienstleistungen zum ausschließlichen Zweck der Inanspruchnahme der Dienstleistung und der digitalen Dienstleistungen während der Laufzeit des Vertrages.
16 SONSTIGES
Unabhängigkeit: NOVO Security ist ein unabhängiger Auftragnehmer. Durch keine Bestimmung in dieser Vereinbarung wird eine Partnerschaft oder eine Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen und Insbesondere keine Arbeitskräfteüberlassung vereinbart.
Rangfolge: Sollten sich verschiedene Teile dieser Vereinbarung widersprechen, so gilt für die Dokumente, die zu dieser Vereinbarung gehören, folgende Rangordnung: das Angebot / der Vertrag; diese Geschäftsbedingungen; die Besondere Dienstanweisung und alle anderen dieser Vereinbarung beigefügten Dokumente.
Benachrichtigung: Sämtliche Benachrichtigungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung zugestellt werden, bedürfen der Schriftform und sind per FAX, Mail oder Einschreiben zu versenden; sie sind entweder an die im Angebot / Vertrag angegebene Adresse der jeweils anderen Partei zu adressieren oder gegebenfalls an eine andere Adresse, welche die jeweils andere Partei schriftlich angegeben hat. Auf diese Weise versandte Benachrichtigung gilt als folgendermaßen erhalten: bei persönlicher Zustellung, bei Versand mit kommerziellem Kurier zum Zeitpunkt der Zustellung, bei Versand per Einschreiben drei Geschäftstage nach Absendung und bei Versand per FAX/Mail zum Zeitpunkt des Empfangs.
Änderung vom Stammdaten/Adresse; Der Auftraggeber ist verpflichtet, NOVO Security Änderungen seines Namens, der Firma, der Anschrift und der Rechtform unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Bis zur Bekanntgabe einer geänderten Adresse können Erklärungen von NOVO Security rechtswirklich an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Abtretung; Der Auftraggeber hat nicht das Recht, Forderungen und Rechte aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von NOVO Security abzutreten. NOVO Security hat das Recht, alle oder einzelne Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. NOVO Security hat auch das Recht, ihre Vertragsposition aus diesem Vertrag an Gesellschafter, mit denen NOVO Security verbunden ist zu übertragen. Zu dieser Vertragsübernahme erklärt der Auftraggeber bereit jetzt seine Zustimmung. Davon abgesehen hat keine der Parteien das Recht, ihre Vertragsposition aus dieser Vereinbarung, ohne die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an einen Dritten zu übertragen: dies Zustimmung darf allerdings nicht ohne sachliche Rechtfertigung verwehrt werden.
Gesamte Vereinbarung; Die in Artikel 16 unter Rangfolge angeführten Teil der Vereinbarung stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen sowie die gesamte vorherige Korrespondenz (mündlich oder Schriftlich) zwischen NOVO Security und dem Auftraggeber. Sämtliche Zusicherungen, Versprechen oder Vereinbarungen, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten sind, sind nicht durchsetzbar und werden erst durch schriftliche #bestätigung verbindlich.
Änderungen und Ergänzungen; Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder eines Teils davon sind nur dann für eine Partei verbindlich, wenn sie schriftlich durch einen bevollmächtigten Vertreter dieser Partei gebilligt wurden. NOVO Security behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen nach billigen Ermessen einseitig abzuändern und wird den Kunden über solche Änderungen vierzehn Tage vor deren Inkrafttreten informiert.
Fortbestand; Dieser Vereinbarung endet mit Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung in Überstimmung mit ihren Bedingungen. Artikel, die ihrem Wortlaut nach auch nach der Beendigung wirksam sind, bestehen danach weiterhin zwischen den Parteien gemäß den Bedingungen des betreffenden Artikels.
Zurückbehaltung; Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggeber, insbesondere wegen behaupteter Schadenersatz-, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, ist ausgeschlossen.
Aufrechnung; NOVO Security ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Auftraggebers, soweit diese pfändbar sind und sämtlichen Verbindlichkeiten des Auftraggebers ihm gegenüber aufzurechnen. Der Auftraggeber verzichtet unbedingt und unwiderruflich darauf, seine Verbindlichkeiten gegenüber NOVO Security durch Aufrechnung aufzuheben.
Kostenvoranschläge; Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen von NOVO Security wird – obwohl diese nach bestem Fachwissen erstellt werden – keine Gewähr übernommen. Es handelt sich bei diesem Kostenvoranschlägen außerdem um freibleibende Angebote. Kostenvoranschläge von NOVO Security sind – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – kostenpflichtig.
Handels- und Wirtschaftssanktionen; Der Auftraggeber bestätigt und garantiert, dass er oder sein Unternehmen auf keiner Sanktionsliste steht, oder sein Unternehmen sich im Besitz ( direkt oder indirekt) oder unter Kontrolle einer Person befindet, die auf einer Sanktionsliste angeführt ist. Der Auftraggeber bestätigt und garantiert, dass er weder direkt oder indirekt an Aktivitäten, die durch Sanktionen verboten sind, beteiligt ist. Der Auftraggeber bestätigt und garantiert, dass im Zusammenhanf mit dieser Vereinbarung sämtliche Lizenzen, Genehmigungen, Bewilligungen und Zustimmungen – insbesondere auch von Behörden – für den Abschluss dieser Vereinbarung und die Erbringung der Dienstleistungen durch NOVO Security vorliegen bzw. spätestens bis zur Lieferung der Anlage vom Auftraggeber eingeholt werden.
Kooperation; Der Auftraggeber verpflichtet sich zur ständigen Kooperation mit NOVO Security, um es NOVO Security zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter dem bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt:
- Eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das NOVO Security – Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften
- Sämtliche relevanten Informationen, Zugängen und Hilfeleistungen, die NOVO Security vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
- Unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von NOVO Security im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigten könnte, oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von NOVO Security für die Erbringung der Dienstleistung führen.